Satzung  

 

Satzung des TSV Germania Pohle e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

                                      Turn- und Sportverein Germania Pohle e.V.

Der Sitz des Vereins ist Pohle.

Gründungsjahr: 1910 (Der Verein ist aus dem MTV Germania Pohle hervorgegangen).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Förderung der Musik.

Der Turn- und Sportverein Pohle e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:

-       Abteilung für Kinder von 0 – 5 Jahren

-       Abteilung für Jugendliche von 6 – 14 Jahren

-       Abteilung für Jugendliche von 15 – 18 Jahren

-       Abteilung für Erwachsene über 18 Jahren

Jeder Abteilung stehen ein oder auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts ab Geburt auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)    durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.

b)    durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen geschehen:

 

a)    wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.

b)    wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

c)    wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem Betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

 

a)    durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratung und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.

b)    die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

c)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

d)    vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

 

a)    Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, sowie er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

b)    nicht gegen die Interessen des Vereins handeln.

c)    die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

d)    an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

e)    in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu deren Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich bei deren Entscheidungen den Vereinsorganen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a)    die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand,

c)    die Fachausschüsse,

d)    der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

 

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal in der Zeit von November bis Februar als sogenannte Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungspflicht von 10 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

Das Verfahren in der Beschlussfassung richtet sich nach den § 22 und 23.

 

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die Oberste Entscheidung in allen Vereinsgelegenheiten zu, soweit sich sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

 

a)    Wahl der Vorstandsmitglieder

b)    Bestätigung der Spartenleiter

c)    Wahl des Ehrenrates

d)    Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)     Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im kommenden Geschäftsjahr

g)    Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und Geschäftsführung

h)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 

a)    Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Stimmberechtigten.

b)    Verlesen des letzten Protokolls.

c)    Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

d)    Beschluss über Entlastung

e)    Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr

f)     Neuwahlen

g)    Besondere Anträge

 

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

                          dem 1. Vorsitzenden

                          dem 2. Vorsitzenden

                          dem Kassenwart

                          dem Schriftführer

                          dem Sportwart

                          dem Jugendleiter und Stellvertreter

                          dem Werbe- und Pressewart

                          den Spartenleitern

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

 

§ 17 Pflichten und Rechte  des Vorstandes

a.    Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b.    Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1.   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat.

2.  Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen wichtigen Angelegenheiten.

3.  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

4.  Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, die in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.

5.  Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen zu organisieren. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

6.  Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

7.  Der Werbe- und Presswart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichtserstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

§ 18 Gerätewart

Jede Abteilung hat einen Gerätewart zu wählen.

Die Gerätewarte haben das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

 

§ 19 Vereinsausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und zwei Warten der betreffenden Sportart.

Die Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die von zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

 

§ 20 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Weiterhin gehören zwei Ersatzmitglieder dazu. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 21 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sowie der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über §§ 6 Abs. 3 und 9 der Satzung. Er trifft auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a)    Verwarnung

b)    Verweis

c)    Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

d)    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten

e)    Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

 

§ 22 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptsammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl zulässig) können gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehenden Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 10 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.

Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungstermin befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 24 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 25 Vermögen des Vereins

Die evtl. Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hiervon nicht zu.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pohle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 27 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

Satzung
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