Satzung |
Satzung des TSV Germania Pohle e.V.
Der
Verein führt den Namen
Turn- und Sportverein Germania
Pohle e.V.
Der Sitz
des Vereins ist Pohle.
Gründungsjahr: 1910 (Der Verein ist aus dem MTV Germania Pohle
hervorgegangen).
Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports und der Musik. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
und Förderung der Musik.
Der Turn-
und Sportverein Pohle e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen
und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbstständig.
Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden
durch die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen der in § 3 genannten
Organisationen ausschließlich geregelt.
Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen, soweit nicht von den hierfür zuständigen Stellen eine
Sondergenehmigung erteilt wird.
Der
Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die
ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung
gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:
-
Abteilung
für Kinder von 0 – 5 Jahren
-
Abteilung
für Jugendliche von 6 – 14 Jahren
-
Abteilung
für Jugendliche von 15 – 18 Jahren
-
Abteilung
für Erwachsene über 18 Jahren
Jeder
Abteilung stehen ein oder auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit
dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regeln. Jedes Mitglied kann in
beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
ab Geburt auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser
Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter
18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen
Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des
Vereinsvorstandes erworben.
Personen,
die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit.
Die
Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch
Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
b)
durch
Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das
Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein unberührt.
Die
Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehenden
bezeichneten Fällen geschehen:
a)
wenn die
in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden.
b)
wenn das
Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c)
wenn das
Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem
Betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen
des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem
Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart
zulässig, das endgültig entscheidet.
Die
Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a)
durch
Ausübung des Stimmrechtes an den Beratung und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.
b)
die
Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen.
c)
an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben.
d)
vom
Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu
verlangen.
Die
Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a)
Die
Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der
letzterem angeschlossenen Fachverbände, sowie er deren Sportart ausübt,
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b)
nicht
gegen die Interessen des Vereins handeln.
c)
die durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d)
an allen
sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
e)
in allen
aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es
in Beziehung zu deren Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3
genannten Organisationen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat
bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich bei deren Entscheidungen den
Vereinsorganen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit
der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten ausgeschlossen.
Organe
des Vereins sind:
a)
die
Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b)
der
Vorstand,
c)
die
Fachausschüsse,
d)
der
Ehrenrat.
Die
Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Die den
Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche
Mitglieder ab 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die
Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal in der Zeit von November bis
Februar als sogenannte Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in
§ 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden, durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der
vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungspflicht von 10
Tagen.
Anträge
zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der
Stimmberechtigten es beantragen.
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das
Verfahren in der Beschlussfassung richtet sich nach den § 22 und 23.
Der
Jahreshauptversammlung steht die Oberste Entscheidung in allen
Vereinsgelegenheiten zu, soweit sich sie nicht satzungsmäßig anderen Organen
übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a)
Wahl der
Vorstandsmitglieder
b)
Bestätigung der Spartenleiter
c)
Wahl des
Ehrenrates
d)
Wahl von
mindestens 3 Kassenprüfern
e)
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
f)
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im kommenden
Geschäftsjahr
g)
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und Geschäftsführung
h)
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die
Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
Die
Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a)
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Stimmberechtigten.
b)
Verlesen
des letzten Protokolls.
c)
Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
d)
Beschluss
über Entlastung
e)
Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr
f)
Neuwahlen
g)
Besondere
Anträge
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendleiter und Stellvertreter
dem Werbe- und Pressewart
den Spartenleitern
Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand
im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2.
Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
a.
Aufgaben
des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung
und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu
führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes
Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des
Vereins zu besetzen.
b.
Aufgaben
der einzelnen Mitglieder
1. Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet
die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über
die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer
Ehrenrat.
2. Der
2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in
allen wichtigen Angelegenheiten.
3. Der
Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1.
Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte
Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind
alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen,
nachzuweisen.
4. Der
Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr
des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen,
mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die
Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, die in der Jahreshauptversammlung
zur Vorlesung kommt.
5. Der
Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen
Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den
Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen
Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen zu
organisieren. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das
Wort ergreifen.
6. Der
Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen ohne
Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken
mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche
und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter
und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
7. Der
Werbe- und Presswart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall
und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie
Berichtserstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln,
Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
Jede
Abteilung hat einen Gerätewart zu wählen.
Die
Gerätewarte haben das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen
verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu
erhalten.
Die
Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart
gebildet. Sie werden für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem
Abteilungsleiter und zwei Warten der betreffenden Sportart.
Die
Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser
Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die
von zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse
innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Der
Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Weiterhin gehören
zwei Ersatzmitglieder dazu. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im
Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der
Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sowie der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über §§
6 Abs. 3 und 9 der Satzung. Er trifft auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes
zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen
Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu
verantworten und zu entlasten.
Er darf
folgende Strafen verhängen:
a)
Verwarnung
b)
Verweis
c)
Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d)
Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e)
Ausschluss aus dem Verein
Jede den
Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und
zu begründen.
Die
Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten
Berufung.
Die von
der Jahreshauptsammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer
(Wiederwahl zulässig) können gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr
unvermutet und ins einzelne gehenden Kassenprüfungen vornehmen, deren
Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Sämtliche
Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die
Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 10 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett
durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
Die
Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Sämtliche
Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage
vor dem Versammlungstermin befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen
Beschlusses der Versammlung.
Über
sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden
Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten
Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.
Zur
Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine
Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als
4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die evtl.
Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hiervon nicht zu.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pohle, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das
Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
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